
Der Klimafonds der Stadt Lüneburg sieht
bis zu 350 € bis
maximal 49 % des Bruttobetrags als Förderbetrag vor. Die Förderung von Batteriespeichern ist explizit ausgeschlossen. Die Förderung gilt außerdem nur für Mieter.
Seit 01.01.2026 und mit der
DIN VDE V 0126-95 hat die Stadt Lüneburg ihre Förderung für Balkonkraftwerke angepasst. Zuvor waren nur Anlagen förderfähig, die über eine Wieland-Steckverbindung angeschlossen wurden.
Der Antrag inkl. Anlagen kann per E-Mail an
foerderung-klimaschutz@stadt.lueneburg.de gestellt werden.
Wichtiger Hinweis: Die Umsetzung der Maßnahme darf erst
nach Erhalt des Zuwendungsbescheids erfolgen! Gilt nur in der Stadt, nicht im Landkreis Lüneburg!
VGP (2x 450 Wp, ohne Halterung, mit Lieferung)
Förderrichtlinie ab 01.01.26AntragsformularAllgemeine Nebenbestimmungen
Auszug aus den Förderrichtlinien:§ 2 Gegenstand der Förderung(1) Gefördert wird der Einbau von Solarkollektoren,
Steckersolargeräten mit Wechselrichter (Balkonkraftwerken) und Erdwärmeanlagen.
(2) Eine
Förderung von Batteriespeichern über dieses Förderprogramm ist
explizit ausgeschlossen.
§ 3 Zuwendungsempfangende[...]
(3) Für die Beantragung der Förderung für Steckersolargeräte sind
nur Mieter:innen antragsberechtigt.
§ 4 Voraussetzungen für die Förderung(1) Das Gebäude, auf bzw. in dem die Anlage installiert werden soll, steht im
Stadtgebietder Hansestadt Lüneburg.
(2) Das Gebäude, auf bzw. in dem die Anlage installiert werden soll, ist gemäß § 3 Absatz1 Satz 33 GEG (GebäudeEnergieGesetz) ein
Wohngebäude (dient nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen).
[...]
(4) Das Gebäude, auf bzw. in dem die Anlage installiert werden soll, steht im Eigentumeiner natürlichen Person.
[...]
(8)
Es werden nur fabrikneue Anlagen gefördert.[...]
(10) Die Hansestadt Lüneburg behält sich vor, Anlagen oder Teile von Anlagen nicht zu fördern, wenn aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder der geplanten Konstruktion oderDimensionierung nur eine schlechte Ausnutzung der regenerativen Energien zu erwarten ist. Ferner kann eine Förderung abgelehnt werden, wenn das Verhältnis von Kosten zu Nutzen der Anlage außergewöhnlich abweicht.
(11) Die Anlage muss
innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheidesin Betrieb genommen werden. Im anderen Fall können die Mittel versagt werden. Inbegründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung dieser Frist beantragt werden.Diese muss formlos vor Ablauf der Frist beantragt werden.
[...]
§ 5 Art und Umfang, Höhe der Förderung
[...]
(2) Steckersolargerät mit WechselrichterDie Hansestadt Lüneburg unterstützt
Mieter:innen bei der Anschaffung eines Steckersolargeräts mit einem
Festbetrag von 350,00 €.Es wird
ein Steckersolargerät pro Wohneinheit gefördert. Fördervoraussetzung ist,dass die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen, allgemein anerkannten Regelnder Technik eingehalten werden.
[...]
§ 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen[...]
(3) Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in der
Reihenfolgedes Eingangs des vollständigen Förderantrags inklusive der erforderlichen Anlagen.Maßgeblich für die Bearbeitung sind der Tag und die Uhrzeit, an dem der Antrag vollständig in der Verwaltung vorliegt.
(4)
Die Gesamtförderung durch Zuschüsse darf eine Höhe von 49 % der Gesamtkosten(brutto) nicht übersteigen.§ 7 Anweisung zum Verfahren[...]
(1) Antragsverfahren
Die Förderung kann bei der Hansestadt Lüneburg [...]
per Email an foerderung-klimaschutz@stadt.lueneburg.de mit dem entsprechenden Antragsformular und den dazugehörigen Anlagen beantragt werden.
[...]
Dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:
[...]
b)
Angebot eines fachlich qualifizierten Betriebs, der die Installation durchführen wirdbzw. bei der Installation von Steckersolargeräten mit Wechselrichter ein Produktinformationsblatt mit Preisbezeichnungc)
Technische Daten der Anlaged)
Zeichnungen oder Foto des Gebäudes (Ansicht) mit eingezeichneter Solarkollektoranlage-Anlage bzw. Steckersolargeräte)
ggf. Nachweis des Mietverhältnisses (bei Installation von Steckersolargeräten)f) ggf. Nachweis über die Beantragung/Inanspruchnahme anderer Fördermittel
g) ggf. öffentliche Genehmigungen, soweit zur Durchführung des Vorhabens vorgeschrieben
[...]
(2) Bewilligung und Auszahlungsverfahren
a)
Die Förderung gilt erst nach Zugang eines schriftlichen Zuwendungsbescheides als gewährt. [...]
b) Die Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids sind zu beachten.
[...]
(3) Nachweisverfahren
a) Der Zuwendungsempfangende hat
6 Monate nach Erfüllung des Zuwendungszwecks,spätestens jedoch mit Ablauf des 6. auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats
einen Verwendungsnachweis einzureichen.
[...]
d)
Für die Auszahlung der Zuschüsse für die Installation von Steckersolargeräten ist dieRechnung über den Kauf der Module, ein Zahlungsnachweis und eine Fotodokumentation des Endzustands bei der Hansestadt Lüneburg einzureichen.[...]
§ 8 Schlussbestimmungen[...]
Diese Förderrichtlinie tritt am 01.01.2026 in Kraft.